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AGB Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Benz AluSysteme GmbH (Nachfolgend »Benz GmbH« genannt)

I. Geltung der Bedingung

1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Benz GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen sowie Gegenbestätigungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Benz GmbH und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote der Benz GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse, sonstige Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Verkaufsangestellte der Benz GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

3. Zeichnungen, Abbildungen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

III. Preise

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich ab Lager der Benz GmbH bzw. ab Lieferwerk einschließlich normaler Verpackung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Mehrfrachten, auch solche, die durch die besondere Beschaffenheit des Gutes entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Der Versand erfolgt unfrankiert. Hat die Benz GmbH Frachttragung übernommen, so steht es Ihr frei, entweder frachtfrei zu liefern oder nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Die Benz GmbH hat im Falle einer Franko-Lieferung nur die normalen Frachtsätze zu vergüten. Aufschläge für Stückgut, Eilgut, Anschluss- und Zwischenfrachten, Versicherungsgebühren und sonstige Nebenkosten gehen zulasten des Käufers.

2. Die Benz GmbH ist berechtigt, nach Vertragsabschluss dann eine angemessene , entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen, wenn bis zur Lieferung eine Erhöhung des Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreise, der Löhne und Gehälter, der Frachtkosten oder der öffentlichen Abgaben, Steuern und Zölle eintritt oder bis zur Erledigung des Auftrags andere Faktoren der Kalkulation Änderungen erfahren. Gleiches gilt für sonstige unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, es sei denn, die Benz GmbH hat deren Entstehen zu vertreten. Dem Käufer steht deswegen ein Rücktrittsrecht nicht zu.

3. Preisgrundlage bei Auslandsgeschäften ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Währungsparität. Das Risiko Ihrer Veränderung nach Vertragsabschluss trägt der Käufer. Währungsparitätsveränderungen zum Nachteil der Benz GmbH berechtigen diese zu einer entsprechenden Heraufsetzung des Preises.

4. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Käufer kein Recht an den Werkzeugen. Diese Verbleiben im Eigentum der Benz GmbH.

5. Skonti, Rabatte und Zahlungsziele bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

IV. Zahlung und Verrechnung

1. Bei Barverkäufen ist der Kaufpreis ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort bei Empfang der Ware zur Zahlung fällig. Im übrigen tritt Zahlungsverzug des Bestellers grundsätzlich ohne Mahnung und unabhängig vom Wareneingang, sonstigem Leistungsempfang oder etwaigen Mängelrügen 10 Tage nach Rechnungsstellung durch die Benz GmbH ein. Die Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass die Benz GmbH am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann.

2. Ein Skontoabzug ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Ferner ist für den Skontoabzug Voraussetzung, dass alle Verpflichtungen aus früheren Leistungen erfüllt sind.

3. Anfallende Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

4. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5. Bei Zielüberschreitung oder Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von mindestens 4 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten angenommen, wobei Skontoabzüge nicht gewährt werden. Gutschriften für Wechsel oder Schecks erfolgen stets vorbehaltlich des Eingangs und mit der Wertstellung des Tages, an dem die Benz GmbH über den Gegenwert verfügen kann. Kosten der Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Käufers. Für die rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung übernimmt die Benz GmbH keine Gewähr.

7. Gerät der Käufer mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, löst er einen Wechsel nicht ein oder werden der Benz GmbH sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, hat dies die sofortige Fälligkeit aller Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel zur Folge. Die Benz GmbH ist in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Benz GmbH ist weiter berechtigt, die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

V. Abnahme

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur im Lieferwerk bzw. im Lager der Benz GmbH sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer., die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach der Preisliste der Benz GmbH oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

3. Erfolgt die Abnahme ohne ein Verschulden der Benz GmbH nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist diese berechtigt, die Waren ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und Ihm zu berechnen.

VI. Ausführung von Lieferungen, Lieferfristen und –termin

1. Die Lieferverpflichtung der Benz GmbH steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch die Benz GmbH verschuldet.

Zugesagte Liefertermine berechtigen uns zu einer Überschreitung von bis zu 8 Tagen durch einfache schriftliche Meldung an den Kunden, ohne dass dieser berechtigt wäre, hieraus Verzugsfolgen, welcher Art auch immer, abzuleiten. Bei darüber hinaus gehender Überschreitung des Liefertermins (Lieferverzug) ist der Kunde – ausgenommen die Fälle höherer Gewalt – lediglich zum Vertragsrücktritt unter angemessener, mindestens 4-wöchiger Nachfristsetzung berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und betragsmäßig höchstens auf den Nettofakturenwert der vom Verzug betroffenen Lieferung beschränkt.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten des Auftrages und vor Beibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen des Käufers. Bei Verkäufen ab Werk oder Lager sind die Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk bzw. das Lager verlässt; sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden der Benz GmbH nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen der Benz GmbH nicht nachkommt.

3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Benz GmbH – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Werkzeugbruch, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle unserer Vorlieferanten, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einführverbote, Rohstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transports und sonstige von der Benz GmbH nicht zu vertretene Gründe gleich, die die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei der Benz GmbH, einem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, so ist der Kunde berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, aber verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt bereits vorgefertigte Teile zum vereinbarten Preis zu übernehmen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird für diese Fälle ausnahmslos ausgeschlossen.

4. Nach fruchtlosem Ablauf vereinbarter Fristen, insbesondere nach Ablauf vorgesehener Abruf- oder Spezifikationsfristen ist die Benz GmbH, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den jeweiligen Abnahmerückstand ganz oder teilweise zu streichen bzw. vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hiermit eine Schadensersatzverpflichtung der Benz GmbH verbunden ist. Die Geltendmachung eines Verzugschadens bleibt der Benz GmbH unbenommen.

5. Ein dem Käufer oder der Benz GmbH zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen im Rahmen der Gesamtleistung für den Käufer unzumutbar sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrage berechtigt.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren belieben Eigentum (Vorbehaltsware) der Benz GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der Benz GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige entstehende oder bedingte Forderungen und für den Fall, dass Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und aus allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten wie z.B. Wechsel u. a., die die Benz GmbH im Interesse des Käufers eingegangen sind.

3. Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Benz GmbH als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit nicht der Benz GmbH gehörenden Gegenständen, erwirbt diese das anteilige Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für den Fall, dass das Eigentum der Benz GmbH durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt der Käufer der Benz GmbH bereits jetzt die Ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die Benz GmbH. Die Miteigentumsrechte der Benz GmbH gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.

4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß der nachfolgenden Ziffer 5. auf die Benz GmbH übergehen. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich.

5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware auch im Rahmen von Werk- und Werklieferungsverträgen werden bereits jetzt an die Benz GmbH abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von der Benz GmbH nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in Rechnung der Benz GmbH genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen die Benz GmbH gemäß der vorstehenden Ziffer 3. Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

6. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch die Benz GmbH einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt; dies gilt auch für Factoring-Geschäfte. Der Käufer ist verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung der Forderung an die Benz GmbH bekanntzugeben und dieser die zu dieser Geltendmachung und Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer die Benz GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Wird die Benz GmbH der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht, gilt dies nur dann als Rücktritt, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlisch, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Die Benz GmbH ist dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehme und Sie unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers der Benz GmbH gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird an Ihnen ausgezahlt.

9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, ist die Benz GmbH auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

VIII. Masse, Gewicht, Güte

1. Güte und Masse bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfbescheinigungen sind keine Zusicherungen von Eigenschaften.

2. Bei Versand ab Lieferwerk gelten die Lieferungsgewichte des Werkes, bei Versand ab Lager sind die vorgenommenen Verwiegungen der Lieferanten maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt in beiden Fällen auf Anforderung unanfechtbar durch Vorlage der Wiegekarte, es sei denn, dass die zur Auslieferung gelangenden Gewichte anderweitig und für den Käufer verbindlich ermittelt werden.

3. In Versandanzeigen oder Rechnungen angegebene Stückzahlen, Bundzahlen u. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich; für sie wird keine Gewähr übernommen.

IX. Versand, Gefahrenübergang

1. Die Ware wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, unverpackt und nicht gegen Korrosion geschützt geliefert. Eine vereinbarte Verpackung erfolgt gegen handelsüblichen Aufpreis und in handelsüblicher Weise. Eine Rücknahme des Packmaterials ist ausgeschlossen.

2. Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer bestimmt die Benz GmbH.

3. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, ist die Benz GmbH berechtigt, die Ware nach ihrer Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers zu übersenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

4. Wird ohne Verschulden der Benz GmbH der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist diese berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme des Materials bei allen Geschäften auf den Käufer über.

6. Liefert die Benz GmbH an, ist diese – vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen – nicht zur Abladung am Bestimmungsort verpflichtet. Das Abladen ist Sache des Käufers.

X. Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

1. Die Benz GmbH ist zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

2. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind der Benz GmbH Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls ist die Benz GmbH berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen.

3. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so ist die Benz GmbH zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Benz GmbH kann den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

XI. Schutzrechte Dritter

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer die Benz GmbH von sämtlichen Ansprüchen frei.

XII. Mängelrüge, Gewährleistung

1. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die die Benz GmbH ausdrücklich schriftlich festgelegt hat.

2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes bzw. Versandlagers bzw. des Verladens auf den empfängereigenen LKW. Nach einer vereinbarten Abnahme der Ware ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

3. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen. Ein Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, hat alle erkennbaren und ein Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Handelsüblicher Bruch oder Schwund können nicht beanstandet werden.

4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nimmt die Benz GmbH die Ware zurück und liefert an deren Stelle mängelfreie Ware oder bessert die mangelhafte Ware – soweit dies möglich ist – nach. Bei Fehlschlagen von Nachlieferung oder Ersatzlieferung kann eine angemessene Preisminderung vereinbart werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

5. Zur Vornahme aller der Benz GmbH oder Vorlieferantennotwendig erscheinenden Ausbesserungen sowie zur Lieferung von Ersatz, hat der Käufer der Benz GmbH oder deren Vorlieferanten in angemessener Weise Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht, so entfällt die Mangelhaftung.

6. Beanstandete Waren oder Teile davon, die ersetzt werden, werden wieder Eigentum der Benz GmbH.

7. Alle Mangelansprüche werden hinfällig, falls der Käufer der Benz GmbH oder deren Vorlieferanten nicht unverzüglich Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die Identität der beanstandeten Ware und die vorgebrachten Mängel zu prüfen und Proben auf Verlangen nicht unverzüglich zur Verfügung stellt. Alle Mangelansprüche werden ferner hinfällig, falls eine Be- oder Verarbeitung der Ware nicht sofort nach Feststellung der Mängel eingestellt oder eine Vermischung mit Waren anderer Herkunft nicht unterlassen wird.

8. Bei Waren, die als deklassiertes Material oder gebraucht verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.

9. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sind nach Massgabe des Abschnittes XIII. ausgeschlossen.

XIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Mit Ausnahme der Haftung für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sowohl gegen die Benz GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

2. Jede Haftung ist – außer bei Vorsatz – auf den Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt und umfasst nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Käufer versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.

3. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie die sonstigen Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben unberührt.

XIV. Verjährung

Sämtliche vertraglichen Ansprüche gegen die Benz GmbH verjähren 6 Monate nach Ablieferung der Ware, soweit nicht zwingend längere Verjährungsfristen gelten.

XV. Unzulässige Weiterlieferung

1. Der Käufer darf die Ware in unverarbeitetem Zustand in kein anderes Gebiet als das vertraglich festgelegte oder sonst von der Benz GmbH genehmigte verbringen. Geschieht dies doch, ist der Käufer zur Zahlung in Höhe der Nachforderungen der Vorlieferanten der Benz GmbH verpflichtet.

2. Auf Verlangen ist der Käufer zum Nachweis über den Verbleib des Materials verpflichtet.

3. Die Verpflichtung gemäß Ziffer 1. hat der Käufer auch seinen Abnehmern aufzuerlegen mit der Verpflichtung zur Entsprechenden Weitergabe. Der Käufer hat die daraus entstehenden Ansprüche geltend zu machen und der Benz GmbH auf Verlangen diese Ansprüche auf Nachweisungen, Schadensersatz und Vertragsstrafen abzutreten. Der Käufer ist verpflichtet, die Benz GmbH von Verstößen seiner Abnehmer gegen die ihnen gemäß Satz 1 auferlegten Verpflichtung sofort zu verständigen.

4. Verstößt der Käufer oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen seine o. g. Verpflichtungen, so hat der Käufer der Benz GmbH den entgangenen Gewinn zu ersetzen und eine Vertragsstrafe von 30 v.H. des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für die Lieferung der Benz GmbH ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferungen ab Lager, das Lager.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist Stuttgart.

3. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

XVII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem Sinn und Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommen.

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